Bauaufsichtsrecht der Länder
Bauaufsichtsrecht bzw. Baupolizeirecht ist eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Die einzelnen Länder sind eigenständig für den Erlass von Bauverordnungen zuständig. Es existieren also 16 Bauverordnungen mit teils unterschiedlichen Inhalten. Rechtskräftig sind diese nur in den einzelnen Bundesländern.Baurecht ist Landesrecht
Darüber hinaus können erweiterte Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, dies gilt für bauliche Anlagen mit erweiterten Anforderungen an Art und Nutzung:In einigen der genannten Normen ist zur Gewährleistung des ausreichenden Brandschutzes eine Brandmeldeanlage bauaufsichtlich gefordert. Die Behörde kann in Sonderfällen ebenso auf den weiteren Einsatz von zusätzlichen Brandschutzeinrichtungen und Meldeeinrichtungen bestehen.
Für die Baugenehmigung gehen die Anträge an die zuständigen Baubehörden mit den entsprechenden Plänen, statischen Angaben und einer genauen Betriebsbeschreibung. Für das Planen und Errichten sind die Normen und Richtlinien einzuhalten. Natürlich sind neben den bauaufsichtlichen Anforderungen die anerkannten Regeln der Technik sowie lokale Anforderungen nachzuweisen.
Bauordnungsrechtlich geforderte SAA
Auch im Brandfall muss gewährleistet sein, dass die Funktion von Leitungen zur Alarmierung erhalten bleibt.Bauordnungsrechtlich nicht geforderte SAA
Leitungen, die der Alarmierung dienen, müssen für eine Dauer von 30 Minuten für den Funktionserhalt ausgelegt sein. Ausgenommen sind Leitungen im selben Brandabschnitt eines Geschosses. Hier müssen nur die Zuleitungen zu diesem Bereich für den Funktionserhalt ausgelegt werden.Versammlungsstättenverordnung
Die o.g. Verordnung ist eine länderspezifische Verordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Grundsätzlich gibt es hier folgende Empfehlungen:Pflicht für Gebäude mit mehr als 1.000 m² Fläche
Pflicht für Orte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie einer unterbrechungsfreien Notstromversorgung und Vorrangschaltung für die Einsatzleitung bestehende Sprachalarmierungsanlagen müssen nach der rechtswirksamen Gültigkeit der Verordnung innerhalb einer Frist von zwei Jahren angepasst werden