Bauaufsichtsrecht der Länder

Bauaufsichtsrecht bzw. Baupolizeirecht ist eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer. Die einzelnen Länder sind eigenständig für den Erlass von Bauverordnungen zuständig. Es existieren also 16 Bauverordnungen mit teils unterschiedlichen Inhalten. Rechtskräftig sind diese nur in den einzelnen Bundesländern.

Baurecht ist Landesrecht

Darüber hinaus können erweiterte Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, dies gilt für bauliche Anlagen mit erweiterten Anforderungen an Art und Nutzung:
  • Anlagen mit radioaktiven Stoffen
  • Baustellen
  • Beherbergungsstätten, Gaststätten, Hotels
  • fliegende Bauten
  • Garagen
  • Geschäfts- und Warenhäuser
  • Heime
  • Hochhäuser
  • Holzbauwerke
  • Kindergärten
  • Krankenhäuser
  • Lager-, Ausstell- und Ausstellungsplätze
  • Schulen
  • Tragluftbauten
  • Versammlungs- und Verkaufsstätten
  • Zirkusbetriebe

  • In einigen der genannten Normen ist zur Gewährleistung des ausreichenden Brandschutzes eine Brandmeldeanlage bauaufsichtlich gefordert. Die Behörde kann in Sonderfällen ebenso auf den weiteren Einsatz von zusätzlichen Brandschutzeinrichtungen und Meldeeinrichtungen bestehen.

    Für die Baugenehmigung gehen die Anträge an die zuständigen Baubehörden mit den entsprechenden Plänen, statischen Angaben und einer genauen Betriebsbeschreibung. Für das Planen und Errichten sind die Normen und Richtlinien einzuhalten. Natürlich sind neben den bauaufsichtlichen Anforderungen die anerkannten Regeln der Technik sowie lokale Anforderungen nachzuweisen.

    Bauordnungsrechtlich geforderte SAA

    Auch im Brandfall muss gewährleistet sein, dass die Funktion von Leitungen zur Alarmierung erhalten bleibt.

    Bauordnungsrechtlich nicht geforderte SAA

    Leitungen, die der Alarmierung dienen, müssen für eine Dauer von 30 Minuten für den Funktionserhalt ausgelegt sein. Ausgenommen sind Leitungen im selben Brandabschnitt eines Geschosses. Hier müssen nur die Zuleitungen zu diesem Bereich für den Funktionserhalt ausgelegt werden.

    Versammlungsstättenverordnung

    Die o.g. Verordnung ist eine länderspezifische Verordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Grundsätzlich gibt es hier folgende Empfehlungen:

    Pflicht für Gebäude mit mehr als 1.000 m² Fläche
    Pflicht für Orte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie einer unterbrechungsfreien Notstromversorgung und Vorrangschaltung für die Einsatzleitung bestehende Sprachalarmierungsanlagen müssen nach der rechtswirksamen Gültigkeit der Verordnung innerhalb einer Frist von zwei Jahren angepasst werden

    Verkaufsstättenverordnung

    Grundsätzlich müssen in Verkaufsräumen und Läden (> 2.000 m²) Alarmierungsanlagen vorhanden sein, um Mitarbeitern und Kunden im Notfall Anweisungen zu erteilen.